
Von der ersten Idee bis zum rechtlichen Fundament. Ein klarer, verständlicher Begleiter für engagierte Menschen.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) bietet für Non-Profit-Organisationen hauptsächlich zwei Formen: Den Verein und die Stiftung.
Ideal für Vorhaben, die von Mitgliedern getragen werden. Ein Verein ist demokratisch organisiert und lebt vom Engagement seiner Mitglieder.
Ideal, wenn ein bestimmtes Vermögen dauerhaft einem bestimmten, oft gemeinnützigen Zweck gewidmet werden soll.
Jeder Verein braucht einen klaren, ideellen Zweck. Dieser darf nicht primär wirtschaftlich sein, auch wenn der Verein kommerziell tätig sein darf, um den ideellen Zweck zu finanzieren. Formulieren Sie klar, was Sie im Kanton Zürich oder weltweit erreichen möchten.
Die Statuten sind das 'Gesetz' Ihres Vereins. Sie müssen zwingend schriftlich verfasst werden. Folgende Punkte sind laut ZGB vorgeschrieben:
Laden Sie die Gründungsmitglieder ein (mindestens 2-3 Personen). An dieser Versammlung müssen die Statuten genehmigt und der Vorstand gewählt werden. Wichtig: Führen Sie ein schriftliches Protokoll (Gründungsprotokoll), das von den Verantwortlichen unterzeichnet wird. Damit ist der Verein rechtlich entstanden.
Ein Verein muss sich nur dann im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen lassen, wenn er für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Für viele kleinere NGOs ist dies optional, kann aber für Verträge oder Bankkonten nützlich sein.
Verfolgt der Verein einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck, können Sie beim Kantonalen Steueramt Zürich ein Gesuch um Steuerbefreiung einreichen. Dafür muss der Verein in der Regel bereits gegründet sein, und die Statuten müssen zwingende Klauseln enthalten (z.B. Unwiderruflichkeit der Zweckbindung).
Eine Stiftung benötigt dediziertes Vermögen. Für eine klassische Stiftung geht man im Kanton Zürich von einem Mindestkapital von CHF 50'000 aus. Die Stiftungsurkunde regelt Zweck, Organisation (Stiftungsrat) und Revisionsstelle.
Die Errichtung einer Stiftung muss zwingend durch einen Notar öffentlich beurkundet werden (oder durch letztwillige Verfügung/Testament entstehen). Das Notariat im Kanton Zürich unterstützt Sie dabei.
Jede Stiftung muss zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Zudem wird sie, je nach Wirkungskreis, der kantonalen (BVA des Kantons Zürich) oder der eidgenössischen Stiftungsaufsicht (EDI) unterstellt.
Wo Sie Dokumente einreichen und offizielle Informationen für den Kanton finden.
Kurze, verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen zur Gründung einer Non-Profit-Organisation im Kanton Zürich.
Für die Gründung eines Vereins braucht es mindestens zwei Personen. In der Praxis sind es meist mehr, damit Vorstand und Vereinsversammlung sinnvoll besetzt werden können.
Die Gründung eines Vereins ist grundsätzlich kostenlos: Es genügen schriftliche Statuten und eine Gründungsversammlung. Kosten entstehen erst bei freiwilligen oder nötigen Zusatzschritten wie einem Eintrag ins Handelsregister.
In der Regel nicht. Ein Eintrag ist nur Pflicht, wenn der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Für viele kleinere Organisationen ist er freiwillig.
Ein Verein kann an einem einzigen Tag entstehen: Mit der Gründungsversammlung ist er rechtlich gegründet. Eine Stiftung dauert länger, da eine öffentliche Beurkundung und die Unterstellung unter die Aufsicht nötig sind.
Ein Verein wird von seinen Mitgliedern getragen und demokratisch organisiert. Eine Stiftung widmet ein bestimmtes Vermögen dauerhaft einem festgelegten Zweck und hat keine Mitglieder, sondern einen Stiftungsrat.
Das Gesetz nennt kein festes Mindestkapital. In der Praxis geht man im Kanton Zürich von einem Gründungsvermögen ab etwa CHF 50'000 aus, damit der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt werden kann.
Nein. Eine Steuerbefreiung muss beim Kantonalen Steueramt Zürich beantragt werden und setzt einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck sowie entsprechende Klauseln in den Statuten voraus.
Nicht zwingend. Eine Revisionsstelle ist erst ab bestimmten Grössenkriterien gesetzlich vorgeschrieben. Kleinere Vereine können in den Statuten freiwillig eine Revisionsstelle vorsehen.